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   VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20   

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VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20 (https://dejure.org/2021,895)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29.01.2021 - 96-VII-20 (https://dejure.org/2021,895)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - 96-VII-20 (https://dejure.org/2021,895)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    IfSG § 28, § 28a; BV Art. 98 S. 4, Art. 101, Art. 102, Art. 109 Abs. 1, Art. 124 Abs. 1; VfGHG Art. 55 Abs. 1 S. 2
    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Regelungen der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • rewis.io

    Popularklage, Anordnung, Krankheit, Verletzung, Wohnung, Berechnung, Widerspruch, Eilverfahren, Verfahren, Verpflichtung, Verfassungswidrigkeit, Rechtssatz, Erlass, Voraussetzungen, einstweilige Anordnung, einstweiligen Anordnung, allgemeine Handlungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Popularklage gegen die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20
    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26 m. w. N.; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 10; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 16).

    Der Verfassungsgerichtshof und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben bereits mehrfach entschieden, dass die vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen des Infektionsschutzgesetzes ihrerseits nicht offensichtlich verfassungswidrig sind (vgl. VerfGH vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 14; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 17; vgl. zu §§ 28, 28 a, 32 IfSG BayVGH vom 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 22 ff.; vom 14.12.2020 - 20 NE 20.2907 - juris Rn. 24; vom 12.1.2021 - 20 NE 20.3026 - juris Rn. 11; vgl. zur Rechtslage vor Einführung des § 28 a IfSG auch VerfGH vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 12 f.).

    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Der Normgeber, dem bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit grundrechtseinschränkender Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zukommt (VerfGH vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 21; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23), kann den Rückgang der Fallzahlen als Beleg für die Wirksamkeit der angeordneten Einschränkungen werten.

  • VerfGH Bayern, 17.12.2020 - 110-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der nächtlichen Ausgangssperre in Bayern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20
    Der Verfassungsgerichtshof und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben bereits mehrfach entschieden, dass die vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen des Infektionsschutzgesetzes ihrerseits nicht offensichtlich verfassungswidrig sind (vgl. VerfGH vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 14; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 17; vgl. zu §§ 28, 28 a, 32 IfSG BayVGH vom 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 22 ff.; vom 14.12.2020 - 20 NE 20.2907 - juris Rn. 24; vom 12.1.2021 - 20 NE 20.3026 - juris Rn. 11; vgl. zur Rechtslage vor Einführung des § 28 a IfSG auch VerfGH vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 12 f.).

    Für eine Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen sprechen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen kann, aber gute Gründe (vgl. z. B. VerfGH vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 11).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90- VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96- VII-20 - juris Rn. 35; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20
    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26 m. w. N.; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 10; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 16).

    Die Auffassung der Antragstellerinnen, auf der Grundlage der §§ 28, 28 a IfSG erlassene Rechtsverordnungen dürften keine gegen Nichtstörer gerichtete Maßnahmen enthalten, ist unzutreffend (vgl. nur Johann/ Gabriel in Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, § 28 IfSG Rn. 21 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; so auch VerfGH vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 32).

    Die beanstandeten Neuregelungen der Änderungsverordnung (Verschärfung der Kontaktbeschränkung, Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske bei der Abholung bestellter Waren, weitergehende Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörden nach § 25 Abs. 2 11. BayIfSMV) fallen nicht in den Schutzbereich dieses Rechts (vgl. hierzu auch VerfGH vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 42 ff.; vom 30.12.2020 - Vf. 96- VII-20 - juris Rn. 22).

  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20
    Der Normgeber, dem bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit grundrechtseinschränkender Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zukommt (VerfGH vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 21; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23), kann den Rückgang der Fallzahlen als Beleg für die Wirksamkeit der angeordneten Einschränkungen werten.

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90- VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96- VII-20 - juris Rn. 35; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20
    Für eine Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen sprechen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen kann, aber gute Gründe (vgl. z. B. VerfGH vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 11).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90- VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96- VII-20 - juris Rn. 35; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20

    Popularklage gegen die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20
    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90- VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96- VII-20 - juris Rn. 35; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20
    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Vielmehr hat der Staat stets einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Freiheit der einen und dem Schutzbedarf der anderen zu schaffen (vgl. BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20
    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90- VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96- VII-20 - juris Rn. 35; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76

    Bayernweites Alkoholverbot außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20
    Die Pflege eines Mindestbestands an Sozialkontakten ist auch unter der Geltung der beanstandeten Regelung gewährleistet (vgl. BayVGH vom 19.1.2021 - 20 NE 21.76 - BeckRS Rn. 52).
  • VerfGH Bayern, 24.04.2020 - 29-VII-20

    Allgemeine infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20
    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90- VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96- VII-20 - juris Rn. 35; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 29.10.2020 - 81-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Bayern

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

  • VGH Bayern, 14.12.2020 - 20 NE 20.2907

    Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hotspots abgelehnt

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

  • VGH Bayern, 26.01.2021 - 20 NE 21.162

    15-km-Regel vorläufig außer Vollzug gesetzt

  • VerfGH Bayern, 04.04.2017 - 3-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Rechtsverordnung zur Festlegung der Gebiete, in

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

  • VGH Bayern, 12.01.2021 - 20 NE 20.3026

    Schließung von Sportstätten wegen der Corona

  • VerfGH Bayern, 26.06.2012 - 2-VII-11

    Teileinstellung eines Popularklageverfahrens; Unzulässigkeit der Popularklage im

  • VerfGH Bayern, 13.07.1988 - 4-VII-86
  • VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die

    Weder ist offensichtlich, dass die vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen des Infektionsschutzgesetzes ihrerseits verfassungswidrig wären, noch dass die jeweilige Ermächtigungsgrundlage, soweit sie der Prüfung durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof unterliegt, im Hinblick auf die Reichweite die angegriffenen Bestimmungen nicht trüge (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20; Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20; LVfG-LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 jeweils m.w.N.); dies gilt insbesondere auch für die Frage, inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG erfüllt sind.

    Vor diesem Hintergrund kann auch in Ansehung der von den Antragstellern herangezogenen ober- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nach vorläufiger Prüfung insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Verordnungsgeber, dem bei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zusteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.), im Hinblick auf die von den Antragstellern angegriffenen Vorschriften zum Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hat (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

    Auch wenn zumindest einzelne der Maßnahmen, insbesondere die 15-Kilometer-Regelung bei den Ausgangsbeschränkungen (§ 2b Satz 2 Nr. 4 und Nr. 16), die nächtliche Ausgangssperre (§ 2c) und das Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 2d), gewichtigen Einwendungen begegnen, ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die mit den angegriffenen Maßnahmen beabsichtigte Reduzierung von Kontakten, der auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zuzurechnen sind, entgegen der Bewertung des Normgebers nicht geeignet wäre, die weitere Ausbreitung von Infektionen einzudämmen, und dass hierfür mildere, aber gleich geeignete Mittel zur Verfügung stünden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

    Bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung einzelner Teilmaßnahmen ist nicht isoliert auf die direkte Eignung und Bedeutung dieser Teilmaßnahme, sondern auch auf ihre indirekten Wirkungen im Zusammenspiel mit den weiteren Teilmaßnahmen abzustellen und in Rechnung zu stellen, in welchem Umfange eine Aussetzung die Gefahr begründete, das Infektionsgeschehen nicht hinreichend eindämmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheitsund Lebensschutzes verpflichtet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

    Schließlich ist - auch unter Berücksichtigung eines nunmehr zu beobachtenden Rückgangs an Fallzahlen - nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber bislang nicht seiner Pflicht nachgekommen wäre, die getroffenen Maßnahmen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 - Vf. 98-VII-20; Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20).

  • VerfGH Bayern, 28.01.2022 - 65-VII-21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Bayerische

    Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof bezüglich einer Vorschrift, die bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Weg einer allgemein verbindlichen Eilentscheidung vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VerfGH vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 17).

    bb) Bei der Beurteilung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist allgemein zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII- 20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; vom 7.12.2021 - Vf. 60-VII-21 - juris Rn. 22; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8; vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 174 ff.; vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 - juris Rn. 97, 130).

    Im Übrigen würde eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller angegriffener Verordnungsbestimmungen die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII- 20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 48; vom 28.6.2021 - Vf. 73-VII-20 - juris Rn. 28; vom 7.12.2021 - Vf. 60-VII-21 - juris Rn. 38; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 28.02.2022 - 65-VII-21

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Fünfzehnten Bayerischen

    29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 17).

    19 bb) Bei der Beurteilung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist allgemein zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; vom 7.12.2021 - Vf. 60-VII-21 - juris Rn. 22; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8; vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 174 ff.; vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 - juris Rn. 97, 130).

    42 Im Übrigen würde eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller angegriffener Verordnungsbestimmungen die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 48; vom 28.6.2021 - Vf. 73-VII-20 - juris Rn. 28; vom 7.12.2021 - Vf. 60-VII-21 - juris Rn. 38; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 20 NE 21.406

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte Schließung von Geschäften und

    Nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck ist es den Betroffenen - jedenfalls seit Inkrafttreten des Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl I S. 2397) - möglich, die Rechtslage zu erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.2019 - 1 BvL 6/16 - juris Rn. 22; BayVerfGH, E.v. 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 31).

    Der Normgeber darf insbesondere nicht erst dann tätig werden, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. BayVerfGH, E.v. vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46; E.v. 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 28 ff.; vgl. auch BVerfG, E.v. 16.4.2020 - 1 BvQ 33/20 - juris Rn. 7).

    Im Übrigen bleibt es dabei, dass der Normgeber nicht erst dann tätig werden darf, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. BayVerfGH, E.v. vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46; E.v. 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 28 ff.; vgl. auch BVerfG, E.v. 16.4.2020 - 1 BvQ 33/20 - juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21

    Selbsttestpflicht für Schulen während der Corona-Pandemie

    Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn - worauf die Einwände der Antragstellerin im Ergebnis hinauslaufen - die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. bereits Beschlüsse des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und vom 23. März 2021 - 3 R 29/21 - siehe auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21

    Schnelltestpflicht für Schulen nach summarischer Prüfung verhältnismäßig

    Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn - worauf die Einwände der Antragsteller im Ergebnis hinauslaufen - die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. bereits Beschlüsse des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und vom 23. März 2021 - 3 R 29/21 - siehe auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21

    Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt

    Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn - worauf die Einwände der Antragstellerin im Ergebnis hinauslaufen - die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften während der

    Der Normgeber darf insbesondere nicht erst dann tätig werden, wenn die für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21

    Zur Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie

    Der Normgeber darf insbesondere nicht erst dann tätig werden, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46).
  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 20 NE 21.367

    Erfolgloser Eilantrag des Betreibers eines Möbelhauses auf vorläufige

    Der Normgeber darf insbesondere nicht erst dann tätig werden, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. BayVerfGH, E.v. vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46; E.v. 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 28 ff.; vgl. auch BVerfG, E.v. 16.4.2020 - 1 BvQ 33/20 - juris Rn. 7).
  • VerfGH Sachsen, 14.10.2021 - 58-II-21

    Abstrakte Normenkontrolle gegen die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 3

  • VGH Bayern, 16.02.2021 - 20 NE 21.340

    Schließung von Wettannahmestellen wegen Corona

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 3 R 108/21

    Ausschluss vom Präsenzunterricht bzw. Ausschluss von der Notbetreuung von

  • VG Ansbach, 26.04.2021 - AN 4 S 21.00728

    Interessenabwägung im Fall einer Allgemeinverfügung nach dem

  • VG Ansbach, 22.02.2021 - AN 4 S 21.00269

    Versammlungsrechtliche Regelungen in einer Allgemeinverfügung

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